Gutachten


Warum ein Gutachten benötigt wird:
Steuererklärungen sind meistens die Bewältigung der Vergangenheit. Bearbeitet und beurteilt werden Sachverhalte, die schon passiert sind und auf die kein Einfluß mehr besteht.


Wichtige Entscheidungen sollten jedoch betriebswirtschaftlich und steuerlich beurteilt werden, bevor diese realisiert werden. Dazu kommen zivilrechtliche Fragen. Das gilt insbesondere dann, wenn größere Geldbeträge bewegt werden müssen.


In folgenden Fällen sind Gutachten zu erwägen:

 

Kauf und Verkauf von Grundstücken
Gründung von Gesellschaften, Aufnahme neuer Gesellschafter, Aufteilung von Unternehmen auf neue Rechtsträger
Umwandlung der Rechtsform von Unternehmen (Einzelunternehmen wird eine GmbH und umgekehrt)
Vererbung (Schenkung) von Vermögen an die Kinder
Beurteilung von Testamenten und Eheverträgen
Abschluß von Miet- und Pachtverträgen
Aufnahme von Krediten für größere Investitionen
Umsatzsteuerfragen bei Auslandsgeschäften
Wegzug in das Ausland (Schweiz, Österreich, Spanien, Italien)

 

Bevor große Geschäfte umgesetzt werden, ist stets zu bedenken, daß dies auch erhebliche Steuern auslösen kann. Dann ist es wichtig, die Rechtslage zu kennen, Alternativen zur Umgehung zu suchen, den sichersten und günstigsten Weg zu finden.


Weitere Anlässe sind die Einholung einer zweiten Meinung und auch die Beurteilung von Beratungsfehlern von Kollegen. Denn auch Steuerberater machen Fehler, für die sie zivilrechtlich aufzukommen haben.

 

Vorgehensweisen bei Gutachten:
Gutachten werden stets schriftlich ausgearbeitet. Je nach Anforderung umfaßt ein Gutachten folgende Punkte:

 

Darstellung des anstehenden, geplanten Sachverhaltes, sowie möglicher Abwandlungen
Darstellung der Rechtsproblematik, die den Gegenstand des Auftrages bilden
Kritische Auseinandersetzung mit der herrschenden Meinung und der Rechtsprechung, auch der anhängigen Verfahren
Stellungnahme mit Begründung der zu erwartenden Rechtsfolge
Mögliche Alternativen und Ausweichtaktiken
Mathematischer Anhang mit genauen Berechnungen der zu erwartenden Zahlungen
Darstellung verbleibender Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Sicht
Zusammenfassender Ratschlag

 

Ergänzend kann die Einholung einer verbindlichen Zusage beim zuständigen Finanzamt sinnvoll sein. Hierdurch kommt ein Vertrag mit der Behörde zustande, so daß die steuerliche Behandlung des Vorhabens gesichert ist.


Was kosten Gutachten:
Die Gebühren richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. Solange Gutachten auf die rein steuerliche Beurteilung eines Vorganges beschränkt sind, richtet sich der Gegenstandswert nach den zu erwartenden, zusätzlichen Steuern aus dem Geschäft. Zum Beispiel die Frage, welche Steuern aus einem Grundstücksverkauf zu zahlen sind.


Die folgende Tabelle bietet nur einen Anhalt:

 

 
Gegenstandswert
(steuerliche Auswirkung)

Gutachtengebühr
Netto

Umsatzsteuer
19%

Gesamtkosten
Gutachten
in Euro

5.000 €

752

143

895

10.000 €

1.215

231

1.446

30.000 €

1.895

360

2.255

50.000 €

2.615

497

3.112

100.000 €

3.385

643

4.028

200.000 €

4.540

863

5.403

 

 

Beziehen Unternehmer das Gutachten im Rahmen ihres Unternehmens, so kann die Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückerstattet werden.


Für Privatleute verbleibt die Möglichkeit, die Kosten als Werbungskosten abzusetzen, wenn es sich nicht um Sonderausgaben (etwa wegen Rentenbeiträge) oder um Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) handelt.


Bei komplexeren Vorgängen, also Umwandlungen von Unternehmen, läßt sich meist kein Gegenstandswert festlegen. Solche Geschäfte bestehen aus vielen Einzelschritten, Verträgen und Berechnungen.


Die Vielzahl der Vorgänge kann dann nur durch einen Stundensatz, der im Bereich von 80 € bis 120 € die Stunde netto liegt, abgerechnet werden. Die Tätigkeiten im Rahmen von Umwandlungen sind im Schwierigkeitsgrad sehr unterschiedlich.


Auch Gerichte und Staatsanwaltschaften geben bei uns Gutachten in Auftrag. Einem zivilrechtlichen Schaden haftet häufig ein steuerlicher Schaden, ein sogenannter Sekundärschaden, an. Verschiebungen von Zahlungen zwischen Jahren führen zu Progressionsauswirkungen. In diesem Falle richtet sich die Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG).

 

 

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