Absetzung von Rentenbeiträgen

 

Alle Angestellten zahlen hohe Beiträge in die Rentenkasse, ebenso zahlen viele Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten etc. in ein Versorgungswerk. Dafür erhalten sie später eine Rente, die sie allerdings versteuern müssen.


Im Jahr 2005 erfolgte eine Systemumstellung der Besteuerung (Alterseinkünftegesetz), wonach ein ständig größerer Anteil von bis zu 100 % besteuert wird. Zur vollen Besteuerung steht im Widerspruch, daß man die Zahlungen in die Rentenkasse nicht voll absetzen kann. Diese Rechtsfrage ist derzeit bei den obersten Gerichten anhängig, so daß niemand selbst klagen muß.


Zwar enthalten viele Steuerbescheide einen Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO), jedoch wirkt dieser tatsächlich nicht, so daß der Bürger in falscher Sicherheit gewogen wird und glaubt, keinen Einspruch einlegen zu müssen. In den Erläuterungen im Bescheid heißt es „ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich“. Dies ist jedoch falsch.


Ein Einspruch ist trotzdem notwendig, denn sonst können Sie von einer positiven Gerichtsentscheidung nicht profitieren.

 

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