Absetzung von Ausbildungs- und Studienkosten

 

Bei einer Berufsausbildung oder einem Studium fallen für den Auszubildenden bzw. den Studierenden Kosten an, wie zum Beispiel für die Fahrten zur Ausbildungsstätte, die Anschaffung von Fachliteratur, Studiengebühren, Miete für ein Wohnheimzimmer und dergleichen.


Diese Aufwendungen dienen dazu, Ihnen zu einem späteren Einkommenserwerb zu verhelfen, wobei Ihr dann erzieltes Einkommen voll versteuert wird. Deshalb müßten diese Aufwendungen auch voll abgezogen werden können. Leider ist dies gegenwärtig nicht der Fall und Ihre Aufwendungen sind nur begrenzt abzugsfähig.


Aufgrund dieser widersprüchlichen Rechtslage laufen zur Zeit mehrere Rechtsstreite beim Bundesfinanzhof als oberstem Finanzgericht.

 

Die während Ihrer Ausbildungs- bzw. Studienzeiten angefallenen Kosten sollten steuerlich als sogenannte vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Werbungskosten führen zu einem steuerlichen Verlust, welcher in das nächste Jahr vorgetragen wird. Somit entsteht Jahr für Jahr ein größerer Verlustvortrag. Dieser Verlustvortrag kann dann mit späteren Einnahmen verrechnet werden, was zu erheblichen Steuererstattungen führen kann.

 

Das Finanzamt wird dies ablehnen und kürzen.


Um Ihre gesamten aufgewendeten Kosten durchzusetzen, bedarf es eines Einspruchs. Verwenden Sie dieses Worddokument. Bauen Sie den Text auf Ihren Fall um.

 

 

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