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Klagen gegen das Finanzamt

Nach weit über 100 Verfahren vor den Finanzgerichten verfügen wir über sehr viel Erfahrung auf dem Gebiet des Rechtsstreites. Wie Rechtsanwälte sind auch wir an allen Finanzgerichten zugelassen.

Ein in Steuerprozessen erfahrener Steuerberater wird in der Regel sogar Steueranwälten überlegen sein. Denn aufgrund der Beratertätigkeit für den eigenen Mandanten verfügt der Steuerberater über ein größeres Hintergrundwissen zu den steuerrechtlichen Angelegenheiten des Mandanten als ein nur mit Prozessangelegenheiten befaßter Steueranwalt.

Falls Ihr Steuerberater über keine Erfahrung in Finanzgerichtsverfahren verfügt, Sie aber weiterhin bei diesem Mandant bleiben möchten, dann können Sie uns auch nur für diesen speziellen Fall beauftragen.

Es gibt kaum eine Behörde, die so häufig gegen das Gesetz verstößt wie das Finanzamt. Zur starren, abwehrenden Haltung der Finanzämter kommt der aktive Wille, die Gewaltenteilung auszuhebeln und die vielen positiven Urteile der Gerichte aus fadenscheinigen Gründen nicht anzuwenden.

Eine Klage ist erst nach Durchführung des Einspruchverfahrens möglich. Wenn ein Einspruchverfahren zu Ende ist (Einspruchentscheidung), führt in der Regel kein Weg mehr an einem Gerichtsverfahren vorbei.

Davor muß niemand Angst haben, denn solche Prozesse verlaufen meistens ohne den Kläger und ohne Beweisnotstand ab.

So wird ein Prozeß richtig geplant:

  1. Steuerrechtliche Analyse des Falls und der Entscheidung hinsichtlich der ergangenen und schwebenden Rechtsprechung der obersten Finanzgerichte. Soll man überhaupt klagen? Besteht eine Aussicht auf Erfolg der Klage?
  2. Formulierung des Klageziels. Das Ziel besteht nicht notwendigerweise darin, weniger Steuern zu zahlen. Eine Klage kann auch sinnvoll sein, um Zeit zu gewinnen (Stundungseffekt), Akteneinsicht bei der Behörde zu erlangen, eine drohende Insolvenz zu verhindern, die Verfristung von Folgebescheiden und/oder Grundlagenbescheide zu vermeiden. Es gibt viele Aspekte einer Klage!
  3. Schriftliche Berechnung des juristischen Streitwertes im Falle einer Klage und das damit ergebende Kostenrisiko nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gerichtskostengesetz (GKG), gegebenenfalls Zeugenentschädigung (JVEG).
  4. Berechnung des tatsächlichen ökonomischen Wertes für den Mandanten: Folgeauswirkungen auf weitere Jahre aufgrund von jährlichen, wiederkehrenden Abschreibungen und Dauerverlusten werden nämlich grundsätzlich nicht in den Streitwert einberechnet. Ebenso wenig werden  Zinsen, Säumniszuschläge und Zuschlagsteuern, also Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, einberechnet. Schließlich können die Klagekosten auch abgesetzt werden.
  5. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, führen wir eine Deckungsanfrage bei Ihrem Versicherer durch.
  6. Im Falle der Klageentscheidung sind Ihre Vollmachts- und Auftragserteilung zur Klageerhebung notwendig.
  7. Die kurzfristige, wenn noch unbegründete, aber notfalls fristwahrende Klagerhebung. Diese kann innerhalb von 15 Minuten per Telefax erfolgen, auch am letzten Tag.

Neben Klagen beraten wir Sie auch gerne hinsichtlich anderer Rechtsmittel, wie:

Einstweiliger Rechtsschutz, Aussetzung des Vollzuges, Beschwerden, Anhörungsrügen, Beweissicherungsverfahren, Anordnungen, Akteneinsicht, Nichtzulassungsbeschwerden, Revisionen zum Bundesfinanzhof, Vorlagen zum Europäischen Gerichtshof und zum Bundesverfassungsgericht.