Weiterer Erfolg der Kanzlei Braun beim Bundesfinanzhof (BFH) im Krimi um Ausbildungskosten.

Mit Urteil vom 13. Januar 2015 trägt die Kanzlei Braun einen weiteren Sieg beim Streit um die erleichterte Feststellung von Verlustvorträgen vom Feld.

Bei der Frage, ob Verluste, die in den vergangenen Jahren entstanden waren, nach §10d des Einkommenssteuergesetzes (EStG) gesondert festgestellt werden können, wenn eine Veranlagung zu Einkommenssteuer für das Verlustentstehungsjahr nicht erfolgt ist und auch aufgrund inzwischen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr erfolgen kann, bestätigten die Richter des BFH die Ansicht von Steuerberater Heinrich Braun.

„Der BFH gab der Klägerin in Bezug auf die gesonderte Verlustfeststellung recht. Ein verbleibender Verlustvortrag nach § 10d EStG kann auch dann gesondert festgestellt werden, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr nicht mehr erlassen werden kann. Eine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Verlustvortrags bestehe dann nicht, wenn eine Einkommensteuerveranlagung gar nicht durchgeführt worden ist. Mit der Entscheidung vereinfacht der BFH die Geltendmachung von Verlustvorträgen in zurückliegenden Jahren. Praktische Bedeutung hat dies vor allem für Steuerpflichtige, die sich in Ausbildung befinden oder vor kurzem ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Auch wenn diese in der Vergangenheit keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben und wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung eine Einkommensteuerveranlagung nicht mehr durchgeführt werden kann, kann innerhalb der Verjährungsfrist für die Verlustfeststellung diese noch beantragt und durchgeführt werden. Dadurch ist es möglich, über den Antrag auf Verlustfeststellung und einen Einspruch gegen die dazu vom FA erfolgte Ablehnung von einer für den Steuerpflichtigen günstigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten einer beruflichen Erstausbildung zu profitieren (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juli 2014 VI R 2/12, BFHE 247, 25, BFH/NV 2014, 1954, Az. des BVerfG 2 BvL 23/14 und VI R 8/12, BFHE 247, 64, BFH/NV 2014, 1970, Az. des BVerfG 2 BvL 24/14). ”(Zit. Pressemitteilung Nr. 30 BFH v. 29.04.2015)

Weitere Informationen:

Artikel in „Die Welt“ vom 22.06.2015

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